Untersuchung
Die Kommission für wissenschaftliche Integrität fördert
die Einhaltung der Regeln Guter Wissenschaftlicher Praxis
Die Kommission für wissenschaftliche Integrität fördert
die Einhaltung der Regeln Guter Wissenschaftlicher Praxis
Die Kommission für wissenschaftliche Integrität ist ein unabhängiges Organ des Vereins Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität (ÖAWI). Sie behandelt Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens, die einen Bezug zu Österreich aufweisen. Ein grundlegendes Prinzip der Kommissionsarbeit besteht in der Vertraulichkeit, die zum Schutz der HinweisgeberInnen und der beschuldigten Personen gewährleistet sein muss.
Zentral für die Arbeit der Kommission ist ihre in den Statuten garantierte Unabhängigkeit. Dieses Gremium, das
Uneingeschränkte Objektivität ist eine wesentliche institutionelle Vorkehrung, damit Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens neutral und fair bewertet werden können.
Wer kann Anfragen einbringen?
Sachlich:
Örtlich:
Ablehnung möglich:
Ein Verfahren kann jederzeit ruhendgestellt oder abgebrochen werden, falls im Zusammenhang mit dem zu untersuchenden Fall andere Verfahren (zivil-, straf- oder disziplinar-rechtlich) eingeleitet worden sind.
Abschließende Stellungnahme mit folgendem Inhalt:
Die Stellungnahme wird an die betroffenen Personen und Institutionen übermittelt. Die Umsetzung möglicher Sanktionen obliegt der Institution.
Von November 2017 bis Oktober 2019
In dieser Zeit tätig am Institut für Anatomie und Zellbiologie, Justus-Liebig-Universität Giessen
Von September 2014 bis Dezember 2020
Von September 2020 bis Dezember 2020 iterimistische Vorsitzende
In dieser Zeit tätig am physiologischen Institut und Zürich Zentrum für Integrative Humanphysiologie, (ZIHP) der Universität Zürich
Von Juni 2009 bis Dezember 2010 Vorsitzende
In dieser Zeit tätig am Institut für Biochemie & Molekularbiologie II Universitätsklinikum Eppendorf, Hamburg
Von Jänner 2016 bis September 2021
In dieser Zeit tätig am Department für Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften, ETH Zürich
Von Juni 2009 bis Dezember 2015
In dieser Zeit tätig am Institut für Geschichte, Universität Leiden
Von Oktober 2015 bis Oktober 2019
In dieser Zeit tätig in der Wissenschaftsforschung, ETH Zürich
Von Oktober 2019 bis November 2021
Von Dezember 2020 bis November 2021 stv. Vorsitzende
In dieser Zeit tätig am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht
Von Juni 2009 bis Juni 2012
In dieser Zeit tätig am Departement Pathologie, UniversitätsSpital Zürich
Von Jänner 2011 bis Oktober 2017
In dieser Zeit tätig am Institut für für Immunologie, Universität Regensburg
Von November 2015 bis August 2020
Von Jänner 2019 bis August 2020 Vorsitzender
Von Juni 2009 bis April 2012
In dieser Zeit tätig am Institut für Arbeits- und Sozialrecht, Universität Wien
Von Juni 2012 bis Dezember 2018
Von Oktober 2015 bis Dezember 2018 Vorsitzender
In dieser Zeit tätig an der Rechts-und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Universität Bayreuth
Von Mai 2018 bis April 2022
In dieser Zeit tätig am Wuppertaler Institut für bildungsökonomische Forschung Wuppertal
Von Mai 2018 bis Oktober 2020
In dieser Zeit tätig an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, Karl-Franzens-Universität Graz
Von Juni 2009 bis Oktober 2015
In dieser Zeit tätig am Max-Planck-Institut für Polymerforschung Mainz
Von Juni 2009 bis September 2015
von Jänner 2011 bis September 2015 Vorsitzender
In dieser Zeit tätig am Institut für Wissenschafts- und Technikforschung, Universität Bielefeld
Von Juni 2012 bis Oktober 2014
In dieser Zeit tätig an der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und plastische Operationen der Universität Lübeck
Die Kommission für wissenschaftliche Integrität ist ein Organ des Vereins Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität. Sie ist für die Mitglieder des Vereins tätig und berät diese in allen Angelegenheiten der wissenschaftlichen Integrität, insbesondere bei vermutetem wissenschaftlichen Fehlverhalten.
Die Geschäftsordnung regelt in Ergänzung zu den in den Statuten enthaltenen
Vorschriften die Verfahrensgrundsätze und Verfahrensabläufe der Kommission für wissenschaftliche Integrität. Es finden sich hier auch Informationen zur Feststellung der Zuständigkeit und zum konkreten Untersuchungsverfahren.
Geschäftsordnung der Kommission (PDF)
Anhang 1: Richtlinien zur Guten Wissenschaftlichen Praxis (PDF)
Die Kommission für wissenschaftliche Integrität ist ein Organ des Vereins „Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität“. Sie behandelt Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens, die sich auf Wissenschaftler/innen oder Forschungsinstitutionen beziehen, die dem österreichischen Wissenschaftssystem zuzuordnen sind. Diese Geschäftsordnung regelt in Ergänzung zu den in den Statuten enthaltenen Vorschriften die Verfahrensgrundsätze und Verfahrensabläufe der Kommission für wissenschaftliche Integrität.
1.1 Die Sitzungen der Kommission finden mindestens zwei Mal im Jahr statt. Die/Der Vorsitzende kann jederzeit eine Sitzung unter Beifügung einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich oder elektronisch einberufen. Eine Sitzung ist unverzüglich von der/dem Vorsitzenden in derselben Weise einzuberufen, wenn ein Mitglied der Kommission dies unter Beifügung eines Entwurfs einer Tagesordnung verlangt.
1.2 Zu einer Beschlussfassung ist die persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine elektronische Teilnahme an der Sitzung ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.
1.3 Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Die Übertragung einer Stimme auf ein Mitglied der Kommission ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
1.4 Beschlüsse können bei Bedarf auch im Umlaufweg erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist von der/dem Vorsitzenden allen Mitgliedern unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen schriftlich oder elektronisch zuzusenden. Es gelten die Konsensquoren gemäß 1.3. Ein Beschluss kommt jedoch nicht zustande, wenn mindestens ein Mitglied eine Diskussion in der nächsten Sitzung der Kommission verlangt.
1.5 Falls die Behandlung eines Falls für ein Kommissionsmitglied einen Interessenkonflikt darstellt, darf es an der Beratung und Entscheidung in dieser Angelegenheit nicht teilnehmen. Ein Interessenkonflikt ist dem/der Vorsitzenden der Kommission unverzüglich anzuzeigen. Im Zweifelsfall entscheidet die Kommission mit Beschluss.
1.6 Die Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens als Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis orientiert sich an den in den Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität zur Guten Wissenschaftlichen Praxis (Anhang I) beschriebenen Kriterien.
1.7 Die Verfahren der Kommission sind nicht öffentlich, die Kommission kann den betroffenen Personen und Institutionen Einsicht in die der Kommission vorliegenden Unterlagen gewähren, soweit dadurch der Zweck des Verfahrens nicht gefährdet wird.
1.8 Zum Schutz aller betroffenen Personen ist von allen am Verfahren Beteiligten Vertraulichkeit zu wahren. Die Kommission für wissenschaftliche Integrität weist alle in eine Untersuchung involvierten Personen und Organisationen auf die Pflicht, die Vertraulichkeit zu wahren, hin.
1.9 Sitzungsergebnisse sind in Protokollen festzuhalten und durch die/den Vorsitzende/n zu unterfertigen.
1.10 Ergebnisse einer Untersuchung der Kommission sind den Betroffenen zu übermitteln.
2.1 Die Tätigkeit der Kommission beginnt mit der Überprüfung, ob die Kommission sachlich und örtlich dafür zuständig ist.
2.2 Sachlich zuständig ist die Kommission, wenn aufgrund der vorliegenden Hinweise der Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens gemäß den Kriterien der Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität zur Guten Wissenschaftlichen Praxis (Anhang I) hinreichend begründet erscheint. Andere Fehlverhaltensformen im Zusammenhang mit wissenschaftlicher Arbeit wie insbesondere Mobbing, sexuelle Belästigung begründen keine sachliche Zuständigkeit der Kommission.
2.3 Örtlich zuständig ist die Kommission, wenn ein starker Bezug zu einer Institution, die dem österreichischen Wissenschaftssystem zuzuordnen ist, besteht, oder zu einer/einem in Österreich tätigen ForscherIn gegeben ist.
2.4 Falls ein Verfahren aufgrund des erhobenen Vorwurfs an einer (mit)betroffenen Institution anhängig ist, kann die Kommission eine Behandlung auch ablehnen oder zurückstellen.
2.5. Die Kommission kann die Behandlung des erhobenen Vorwurfs auch ablehnen, wenn der erhobene Vorwurf ein Fehlverhalten betrifft, das vor mehr als 10 Jahren gesetzt worden ist.
2.6 Die Kommission kann auf Grundlage der Ermittlungen im Vorverfahren folgende Beschlüsse fassen:
Über die oben angeführten Beschlüsse sind die Personen, auf die sich der Hinweis bezogen hat, nach vorheriger Überprüfung und Einschätzung der Kommission zu informieren. Darüber hinaus ist die bzw. der Vorsitzende des Vereins „Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität“ über einen Beschluss auf Nachfrage zu informieren. Der oder die Vorsitzende ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
2.7 Die Kommission ist grundsätzlich verpflichtet, betroffene Institutionen, die ordentliche Mitglieder des Vereins „Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität“ sind, von einem Beschluss gemäß 2.6 unverzüglich zu informieren. In begründeten Fällen kann die Kommission jedoch beschließen, ihrer Informationspflicht zum Schutz der/des Betroffenen erst zu einem späteren Zeitpunkt nachzukommen. Diesfalls hat die Kommission die berechtigten Interessen des betroffenen Mitglieds gegen die berechtigten Interessen der anderen Beteiligten abzuwägen.
3.1 Das verfahrensleitende Mitglied der Kommission holt mit Unterstützung der Geschäftsstelle zunächst Stellungnahmen der Person(en), auf die sich der Hinweis bezieht, ein. Falls erforderlich, können auch zusätzliche Unterlagen angefordert werden.
3.2 Wenn aufgrund der vorgelegten Unterlagen keine ausreichende Beurteilung des Sachverhaltes möglich ist, können eine Anhörung der Betroffenen durch Mitglieder der Kommission durchgeführt und gutachterliche Stellungnahmen von FachexpertInnen eingeholt werden.
3.3 Die Kommission kann in geeigneten Fällen auf Vorschlag des verfahrensleitenden Mitglieds ein Verfahren zur Konfliktlösung unter Beiziehung einer Mediatorin bzw. eines Mediators einleiten. Falls eine umfassende Beurteilung des Sachverhalts aufgrund der eingeholten Informationen nicht möglich ist, können vom verfahrensleitenden Mitglied im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Kommission fachspezifische GutachterInnen bestellt werden, die den erhobenen Vorwurf tiefergehend untersuchen.
3.4 Die am Untersuchungsverfahren beteiligten Personen sind verpflichtet, die Kommission von anderen im Zusammenhang mit dem zu untersuchenden Fall laufenden Verfahren (zivil-, straf- oder disziplinarrechtlich) zu informieren. Im Hinblick auf solche Verfahren kann die Kommission in jedem Stadium des Verfahrens beschließen, das Verfahren der Kommission zu unterbrechen.
4.1 Nach Abschluss der Untersuchung gemäß Punkt 3 verfasst das verfahrensleitende Mitglied unverzüglich eine zusammenfassende Stellungnahme, die eine Beurteilung der Untersuchungsergebnisse beinhaltet. Diese wird den anderen Kommissionsmitgliedern mit der Bitte um Zustimmung innerhalb von 10 Tagen übermittelt.
4.2 Wünscht ein Kommissionsmitglied, dass die Untersuchungsergebnisse gemeinsam beraten werden, wird die Stellungnahme in der nächsten anberaumten Sitzung der Kommission diskutiert, allenfalls abgeändert und/oder ergänzt und als endgültige Stellungnahme der Kommission beschlossen.
4.3 Die Stellungnahme sollte mindestens folgende Inhalte aufweisen:
4.4 Wenn die Kommission in ihrer Beratung zu dem Schluss kommt, dass noch weitere Erhebungen zur endgültigen Beurteilung des Falls erforderlich sind, so hat ein dementsprechender Beschluss jedenfalls auch die erforderlichen zusätzlichen Erhebungen und eine angemessene Frist, bis zu der die Erhebungsergebnisse vorliegen müssen, zu beinhalten.
4.5 Die Stellungnahme wird jedenfalls an die anrufende Person oder Institution, wenn diese unmittelbar von den gegebenen Hinweisen betroffen sind, sowie an die Personen, auf die sich der Hinweis bezogen hat, übermittelt. Nach Abschluss des Verfahrens informiert die Kommission die bzw. den Vorsitzenden des Vereins über das Ergebnis des Verfahrens.
4.6 Stellungnahmen zu gravierenden Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens werden jedenfalls auch an die Institution(en) übermittelt, in deren Rahmen das Fehlverhalten geschehen ist, wenn diese Mitglied des Vereins „Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität“ ist/sind.
4.7 Die Übermittlung der Stellungnahme gemäß Punkt 4.6 der Geschäftsordnung beendet das Verfahren der Kommission.
Die Qualität der Forschung ist für jede Gesellschaft ein hohes Gut. Gesellschaftlicher Fortschritt, ökonomische Wertschöpfung, soziale Lebensbedingungen und eine generationengerechte Zukunftsgestaltung sind ohne verlässliches wissenschaftliches Wissen nicht vorstellbar. Dessen Qualität zu gewährleisten, ist prinzipiell Aufgabe der Wissenschaft selbst. Weil wissenschaftliche Forschung spezialisiert und komplex ist und vielfältige Verbindungen zwischen Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen AkteurInnen bestehen, kann wissenschaftliche Selbstkontrolle nur gelingen, wenn sie auch formalisiert und institutionalisiert wird. Als Institution, die sich die Forschungseinrichtungen Österreichs selbst gegeben haben, leistet die Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität (ÖAWI) einen wichtigen Beitrag zur effektiven Selbstkontrolle des österreichischen Wissenschaftssystems.
Die ÖAWI schärft unter WissenschaftlerInnen und in der allgemeinen Öffentlichkeit das Bewusstsein für die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis. Sie trägt dazu bei, dass Verstöße gegen die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis identifiziert und abgestellt werden. Sie stärkt das wissenschaftliche Ethos und tritt für die Einhaltung des aus ihm abgeleiteten Verhaltenskodex ein. Aufklärung und Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens – nicht dessen Sanktionierung – stehen im Zentrum ihrer Tätigkeit. Da Verstöße gegen Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis nicht zwingend auch Verstöße gegen geltendes Recht sind, übt die ÖAWI ihre Aufgabe in Ergänzung zum Rechtssystem aus, nicht in Konkurrenz zu ihm. Wissenschaftsrelevantes Recht, Grundsätze der Forschungsethik und Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis gewährleisten gleichermaßen ein hohes Maß an wissenschaftlicher Integrität.
Dem Vorbild internationaler Erklärungen zur wissenschaftlichen Integrität entsprechend, werden im Folgenden zunächst Grundprinzipien wissenschaftlicher Integrität und daraus resultierende Grundpflichten benannt. Sodann werden mit diesen Prinzipien und Grundpflichten konforme Anforderungen an das Verhalten von WissenschaftlerInnen (Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis) sowie wichtige Formen wissenschaftlichen Fehlverhaltens definiert. Auch hierbei orientiert sich die ÖAWI am internationalen Diskussionsstand zur wissenschaftlichen Integrität, denn die Internationalität der Wissenschaft beeinflusst auch die Maßstäbe ihrer Integrität.
(1) Wissenschaftliche Forschung ist auf die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis verpflichtete Arbeit mit dem Ziel des Erkenntnisgewinns. Alle in der Forschung tätigen Personen sind zu wissenschaftlicher Integrität verpflichtet. Zur wissenschaftlichen Integrität gehört insbesondere eine transparente und aufrichtige Kommunikation mit anderen WissenschaftlerInnen sowie zwischen WissenschaftlerInnen und AuftraggeberInnen von Forschungsprojekten, eine hohe Verlässlichkeit bei der Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben, unparteiliches Urteil und innere Unabhängigkeit, die Bereitschaft, sich fachlicher Kritik zu stellen und ihr argumentativ zu begegnen sowie der verantwortungsbewusste und faire Umgang insbesondere mit NachwuchswissenschaftlerInnen. Zur wissenschaftlichen Integrität gehört auch die aufrichtige, verständliche und transparente, der Komplexität wissenschaftlicher Forschung gerecht werdende Kommunikation mit der allgemeinen Öffentlichkeit.
(2) Alle in der Forschung tätigen Personen haben die in ihrem wissenschaftlichen Tätigkeitsfeld maßgeblichen Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis zu beachten, etwaige Zweifel über die maßgeblichen Standards eigenverantwortlich abzuklären, wissenschaftliches Fehlverhalten zu unterlassen und erkanntes Fehlverhalten umgehend zu korrigieren.
(3) Die Trägerorganisationen wissenschaftlicher Forschung und die einzelnen Organisationseinheiten, in denen geforscht wird (z.B. universitäre oder außeruniversitäre Abteilungen und Institute, Arbeitsgruppen, Zentren), stellen sicher, dass die Vermittlung der Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis dauerhaft gewährleistet ist; hierbei ist die Aufmerksamkeit auch auf die Gefahr wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu lenken. Die Leitungsverantwortlichen der Trägerorganisation und der jeweiligen Organisations einheit gewährleisten durch geeignete und angemessene Organisationsmaßnahmen, dass die Zuständigkeiten für die Vermittlung und Durchsetzung der Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis einschließlich der Klärung von Zweifeln eindeutig festgeschrieben, kommuniziert und danach tatsächlich wahrgenommen werden; dazu gehört auch die klare Zuordnung von Aufsichtspflichten. Die Leitungsverantwortlichen stellen sicher, dass eine Infrastruktur besteht, die die Beachtung der Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis ermöglicht; das gilt insbesondere für die Aufbewahrung von Daten, Präparaten oder sonstigen der Forschung dienenden oder ihr entstammenden Gegenstände und Materialien. Die Leitungsverantwortlichen müssen sicherstellen, dass die Kontaktdaten der Personen und Gremien, die an der jeweiligen Forschungseinrichtung mit der Durchsetzung der Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis sowie der Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens betraut sind, bekannt und jederzeit leicht auffindbar sind.
(4) Wer ein Forschungsvorhaben, insbesondere ein Vorhaben im Rahmen eines Diplom-, Master- oder Doktoratsstudiums betreut, gewährleistet, dass die Forschenden über die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis unterrichtet werden; dabei ist für ein Forschungsumfeld zu sorgen, welches es insbesondere NachwuchswissenschaftlerInnen ermöglicht, die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis einzuhalten.
Die Betreuung eines Forschungsvorhabens, namentlich im Rahmen eines Doktoratsstudiums, entbindet die ForscherInnen nicht von der Pflicht, sich regelmäßig darüber zu informieren, wie die betreffende Fachdisziplin sowie die betreffende wissenschaftliche Einrichtung die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis versteht. Stellungnahmen internationaler oder nationaler Stellen zu den Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis, z.B. der relevanten wissenschaftlichen Fachgesellschaften, sind im Sinne einer Auslegungshilfe zu berücksichtigen. Den Anforderungen multi-, inter- und transdisziplinären wissenschaftlichen Arbeitens ist bei der Handhabung der Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis Rechnung zu tragen.
(5) Fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass ForscherInnen die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis missachten, darf die/der BetreuerIn des Forschungsvorhabens darauf vertrauen, dass das Forschungsvorhaben im Einklang mit den Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis durchgeführt wird (Vertrauensgrundsatz).
(1) Zu den Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis gehören insbesondere folgende:
1. Die genaue Protokollierung und Dokumentation des wissenschaftlichen Vorgehens sowie der Ergebnisse, die sicherstellt, dass die Wiederholbarkeit der Untersuchungen gewährleistet ist; dazu gehört die für Dritte nachvollziehbare, lückenlos protokollierte und dokumentierte Erhebung von Primär- und Originaldaten (bearbeitetem Rohmaterial); diese Daten und Dokumente (B. Laborjournale) sind, soweit sie als Grundlage für Veröffentlichungen dienen, in derjenigen wissenschaftlichen Einrichtung, in der sie entstanden sind, unter Beachtung der im jeweiligen Forschungsfeld maßgeblichen Fristen auf haltbaren und gesicherten Datenträgern aufzubewahren, soweit dies zum Zwecke der Nachprüfbarkeit der gewählten Methode und der erzielten Ergebnisse erforderlich ist.
2. Im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten, aber auch von Förderanträgen, der transparente und nachvollziehbare Umgang mit Ideen, Texten, Daten und sonstigen Quellen, die von anderen stammen, insbesondere durch die Beachtung aussagekräftiger und Missverständnisse vermeidender Zitierregeln; Plagiate verstoßen gegen die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis und sind daher zu unterlassen (vgl. 3 Abs. 2 Ziffer 3).
3. Das Unterlassen der erneuten Publikation eines von der/dem AutorIn bereits veröffentlichten Textes oder von Textteilen ohne einen Hinweis auf die frühere Publikation.
4. Die Wahrung strikter Ehrlichkeit im Hinblick auf die Forschungsbeiträge anderer, insbesondere bei Förderanträgen oder bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen die Nennung von Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als MitautorInnen und, soweit möglich, die Kennzeichnung ihres Beitrags; eine nur technische Mitwirkung bei der Datenerhebung allein, die Bereitstellung von Finanzmitteln und Infrastruktur, mit deren Hilfe die Forschung durchgeführt wurde, kann eine Mitautorenschaft nicht begründen; Gleiches gilt für das bloße Korrekturlesen des Manuskripts ohne Mitgestaltung des Inhalts.
5. Die Beachtung der gemeinsamen Verantwortung von MitautorInnen für Publikationen unter Ausschluss der sog. Ehrenautorschaft, d.h. einer Autorschaft, die nicht im Einklang mit den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Ziffer 4 steht.
6. Die Offenlegung möglicher Interessenskonflikte, z.B. bei Auswahlverfahren oder bei der Begutachtung von Forschungsprojekten und Publikationen.
7. Transparenz hinsichtlich der Finanzierung von Forschungsprojekten insbesondere durch die Nennung von Personen und/oder Institutionen, die die Projekte durch Geld- oder Sachzuwendungen unterstützt haben, oder durch den Hinweis auf ökonomische Interessen, die mit dem Forschungsprojekt verbunden sind.
(2) Auch wenn sich WissenschaftlerInnen, die an einer Forschungseinrichtung in Österreich tätig sind, an internationalen Forschungsvorhaben beteiligen, müssen sie die in Österreich geltenden Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis beachten.
(1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn vorsätzlich, wissentlich oder grob fahrlässig gegen Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis (§ 2) verstoßen wird. Vorsätzlich handelt, wer beim Forschen einen Verstoß gegen Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis für möglich hält und sich damit abfindet. Wissentlich handelt, wer den Verstoß gegen Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis nicht bloß für möglich, sondern für gewiss hält. Grob fahrlässig handelt, wer die nach dem konkreten Forschungskontext gebotene Sorgfalt auffallend stark außer Acht lässt und deshalb nicht erkennt, dass er/sie die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis in einem hohen Ausmaß verletzt; das ist etwa der Fall, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das unbeachtet bleibt, was im gegebenen Fall eigentlich jeder/jedem hätte einleuchten müssen. Kein wissenschaftliches Fehlverhalten sind kritische Äußerungen im wissenschaftlichen Diskurs („honest differences of opinions“) oder im guten Glauben erfolgte Irrtümer („honest errors“).
(2) Als wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne von Abs. 1 erster Satz sind insbesondere folgende Verhaltensweisen anzusehen:
1. Die Erfindung von Daten („fabrication“), z.B. die Erfindung von Forschungsresultaten (Messwerten, Beobachtungsdaten, Statistiken).
2. Die Fälschung von Daten („falsification“), z.B. durch die Manipulation des Forschungsprozesses, die Abänderung oder das selektive Weglassen von Daten, die der Forschungsthese widersprechen oder die irreführende Interpretation von Daten mit dem Ziel, ein gewünschtes Ergebnis zu erhalten.
3. Das Plagiieren („plagiarism“, vgl. § 2 Abs. 1 Ziffer 2); ein Plagiat liegt vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies um fasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der UrheberIn. Dazu gehört auch das Verwenden (einschließlich des Publizierens) fremder Forschungsideen oder Forschungskonzepte, über die insbesondere in einem vertraulichen Zusammenhang (etwa im Rahmen eines peer review oder eines anderen Begutachtungsverfahrens) Kenntnis erlangt wurde.
4. Die unberechtigte Verweigerung des Zugangs zu Primär- und Originaldaten ( 2 Abs. 1 Ziffer 1) einschließlich der Informationen über ihre Gewinnung bzw. deren Beseitigung vor Ablauf der maßgeblichen Fristen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 1).
5. Die Behinderung der Forschungstätigkeit anderer WissenschaftlerInnen sowie andere unlautere Versuche, das wissenschaftliche Ansehen einer/eines anderen WissenschaftlerIn zu mindern; hierunter sind insbesondere anonym geäußerte unspezifische und unbegründete Vorwürfe von Verstößen gegen die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis zu verstehen.
6. Die Sabotage von Forschungstätigkeit, insbesondere das Beschädigen oder Zerstören von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder anderer Gegenstände, die ein/e andere/r WissenschaftlerIn zur Durchführung ihrer/seiner Forschungen benötigt.
7. Unrichtige Angaben in einem Förderantrag, die konkurrierende WissenschaftlerInnen benachteiligen können.
8. Die Benachteiligung beim beruflichen Fortkommen insbesondere von NachwuchswissenschaftlerInnen, die einen Hinweis auf mögliches wissenschaftliches Fehlverhalten gegeben haben (Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber).
(1) Wissenschaftliches Fehlverhalten (§ 3 Abs. 1 erster Satz) kann auch die Mitwirkung an Verstößen anderer gegen Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis sein, z.B. die aktive Beteiligung am Fehlverhalten anderer, die Mitautorschaft an fälschungsbehafteten oder sonst unter Verstoß gegen die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis zustande gekommener Veröffentlichungen oder die Vernachlässigung der Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht (§1 Abs. 3) wird vernachlässigt, wenn unter Beachtung der Eigenverantwortung der/des ForscherIn sowie des Vertrauensgrundsatzes (§ 1 Abs. 5) die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterlassen wurden.
(2) Das Einverständnis, als MitautorIn einer Publikation genannt zu werden, führt zur Mitverantwortung dafür, dass die Publikation den Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis entspricht; § 3 Abs. 1 ist zu beachten. Werden einzelne WissenschaftlerInnen ohne ihr/sein Einverständnis in einer Veröffentlichung als MitautorIn genannt und sehen sie sich zu einer (nachträglichen) Genehmigung außerstande, ist von ihnen zu erwarten, dass sie sich gegen ihre/seine Nennung als MitautorIn gegenüber der/dem für die Publikation Hauptverantwortlichen, der Redaktion der betreffenden Zeitschrift oder dem Verlag ausdrücklich verwahren und darauf hinwirken, dass die Publikation unter ihrem/seinem Namen unterbleibt.
Fachbereich Geisteswissenschaften
Kommissionsvorsitzender
Deutsches Seminar der Universität Zürich
Zürich – Schweiz
Philipp Theisohn studierte Germanistik und Philosophie in Tübingen und Zürich. Nach seiner Promotion 2004 arbeitete er zunächst als akademischer Rat am Deutschen Seminar der Eberhard Karls Universität Tübingen, bevor er 2008 an die ETH Zürich wechselte. 2013 übernahm er eine SNF-Förderungsprofessur am Deutschen Seminar der Universität Zürich, seit 2019 ist er ordentlicher Professor für Neuere deutsche Literaturwissenschaft an der Universität Zürich.
Ausgewählte Publikationen: Die Urbarkeit der Zeichen. Zionismus und Literatur – eine andere Poetik der Moderne. Stuttgart / Weimar 2005; Plagiat. Eine unoriginelle Literaturgeschichte. Stuttgart 2009; Literarisches Eigentum. Zur Ethik geistiger Arbeit im digitalen Zeitalter. Stuttgart 2012; Die Zukunft der Dichtung. Geschichte des literarischen Orakels 1450-2050. München 2012.
Stv. Kommissionsvorsitzende
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern – Schweiz
Regina E. Aebi-Müller hat das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bern abgeschlossen und anschliessend im Jahr 1997 im Kanton Bern das Anwaltspatent erworben. Es folgten das Doktorat mit einem Schwerpunkt im Familien- und Erbrecht. Im Jahr 2005 habilitierte sie sich mit einer Arbeit zum System des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes. Seit demselben Jahr ist sie ordentliche Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung an der Universität Luzern. In ihrer Forschung widmet sie sich u.a. dem Medizinrecht, dem Familienrecht, dem Personenrecht (Handlungsfähigkeits-, Persönlichkeitsschutz-, Vereins- und Stiftungsrecht) sowie dem Erbrecht. Sie hat, teilweise im Rahmen von drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten, zahlreiche Publikationen verfasst und ist Mitglied bei nationalen und internationalen Fachgesellschaften. Seit 2016 ist sie Co-Herausgeberin des renommierten Berner Kommentars.
Seit Juni 2017 ist Regina E. Aebi-Müller Mitglied der Zentralen Ethikkommission der Schweizerischen Akademie für Medizinische Wissenschaften (SAMW) und seit 2019 Mitglied der Expertenkommission von Alzheimer Schweiz. Sie war von 2014 bis 2021 Forschungsrätin beim Schweizerischen Nationalfonds, Abteilung IV (Programme) und von 2017 bis 2021 auch Vizepräsidentin dieser Abteilung. Sie war ebenfalls von 2017 bis 2021 Mitglied und Vizepräsidentin der Kommission für wissenschaftliche Integrität des Schweizerischen Nationalfonds.
Seit 2020 ist Regina E. Aebi-Müller Prorektorin für Personal und Professuren an der Universität Luzern und in dieser Funktion auch Präsidentin der universitären Gleichstellungskommission. Seit 2011 ist sie untersuchende Person bei Fällen von sexueller Belästigung. Von 2007 bis 2011 war sie Dekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern.
Institut für Soziologie
Ludwig-Maximilians-Universität München – Deutschland
Katrin Auspurg ist Professorin für Soziologie mit dem Schwerpunkt quantitative Methoden der empirischen Sozialforschung an der Ludwig-Maximilians-Universität München und Fellow am Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) beim sozio-oekonomischen Panel. Sie hat ein Diplom in Sozialer Arbeit an der Hochschule München erworben, sowie ein Diplom in Soziologie an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Die Promotion erfolgte im Jahr 2010 an der Universität Konstanz, 2014 wurde sie auf eine Professur an der Goethe-Universität Frankfurt berufen. 2015 erfolgte dann der Ruf an die LMU München.
Ihre Forschungsschwerpunkte sind Methoden der empirischen Sozialforschung (Surveys und Experimente), Arbeitsmarkt- und Familiensoziologie. Dabei stehen insbesondere auch Fragen der Wahrnehmung von sozialer Ungleichheit und Einstellungen zu Umverteilungen im Zentrum ihrer Forschung. Zudem interessiert sie sich für Karrieren in der Wissenschaft und das Ausmaß sowie die Bedingungen der Replizierbarkeit sozialwissenschaftlicher Forschung. Ein weiterer Forschungsschwerpunkt sind Anreizstrukturen und soziale Dilemmata, etwa im Bereich von Umweltverhalten und im Wissenschaftssystem. Im Bereich von mehrfaktoriellen Survey-Experimenten hat sie ein englischsprachiges Lehrbuch und etliche Beiträge mit methodischen und inhaltlichen Fragestellungen publiziert. Seit 2022 ist sie Kommissionsmitglied bei der ÖAWI.
Ausgewählte Publikationen:
Institut für Innovation und Digitalisierung im Recht
Universität Wien – Österreich
Nikolaus Forgó ist Professor für Technologie- und Immaterialgüterrecht an der Universität Wien und leitet das dortige Institut für Innovation und Digitalisierung im Recht.
Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Wien und Paris war er von 1990 bis 2000 als Assistent und IT-Beauftragter an der juristischen Fakultät der Universität Wien tätig. Hier gründete er 1998 auch den Universitätslehrgang für Informations- und Medienrecht und hat seither die Leitung inne.
Als Professor für IT-Recht und Rechtsinformatik an der Leibniz Universität Hannover, 2000 bis 2017, war er ab 2007 auch Leiter des dortigen Instituts für Rechtsinformatik. Von 2013 bis 2017 war er Direktor des Forschungszentrums L3s und als Datenschutzbeauftragter der Leibniz Universität Hannover bestellt, wo er von 2015 bis 2017 auch die Position des Chief Information Officer inne hatte.
Seit März 2017 ist er Mitglied des digitalRat des Land Niedersachsen und seit Juli 2018 Expertenmitglied des österreichischen Datenschutzrats. Er ist seit Oktober 2017 Professor für Technologie- und Immaterialgüterrecht an der Universität Wien, Institut für Innovation und Digitalisierung im Recht.
Nikolaus Forgó betreibt umfangreiche Grundlagen- und Drittmittelforschung für europäische, deutsche und österreichische Auftraggeber zu allen Fragen des IT-Rechts, insbesondere Datenschutz- und Datensicherheitsrecht. Er übernimmt Evaluations- und Beratungstätigkeit u.a. für die Europäische Kommission, die Deutsche Forschungsgemeinschaft, den Deutschen Ethikrat und verschiedene deutsche und österreichische Ministerien.
Fachbereich Physik, Theoretische Physik
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Hartmut Löwen ist ein theoretischer Physiker und C4-Professor an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Er studierte seit 1982 Physik, Mathematik und Chemie an der Universität Dortmund und wurde in der theoretischen Physik im Jahr 1987 mit einer Arbeit zu Phasenübergängen in Polaronen promoviert. Dann ging er als Assistent zur Ludwig-Maximilians-Universität München und habilitierte sich dort 1993. 1990-1991 war er als Postdoktorand an der Ecole Normale Superieure in Lyon (Frankreich). Seit 1995 ist er Lehrstuhlinhaber für Theoretische Physik an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.
Im Zuge seiner Forschungslaufbahn war Löwen 2001-2003 Schlumberger Visiting Professor an der University of Cambridge (England). Er war auch als Gastprofessor an der Universita di Roma La Sapienza (2005) und an der University of Oxford (2010).
Hartmut Löwens wissenschaftlicher Schwerpunkt liegt in der statistischen Physik und in der Physik der weichen Materie. Er war 2002-2013 Sprecher des Sonderforschungsbereichs TR6 Physik von kolloidalen Dispersionen in externen Feldern. 2010 erhielt Löwen einen ERC Advanced Grant. Seit 2017 ist er Mitherausgeber der Zeitschrift „Europhysics Letters“. Von 2007-2013 war Löwen Vertrauensdozent der Deutschen Forschungsgemeinschaft und von 2014-2021 war er Senatsmitglied der Deutschen Forschungsgemeinschaft.
Fachbereich Lebenswissenschaften
Institut für Mikrobiologie und Hygiene Regensburg
Regensburg – Deutschland
Susanne Modrow hat 1979 das Studium in Biologie und Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München abgeschlossen, 1983 und 1990 erfolgten die Promotion zum Doktor der Naturwissenschaften bzw. die Habilitation im Fach Genetik. Von 1983 bis 1991 arbeitete sie als Postdoc am Max-von-Pettenkofer-Institut der Ludwig-Maximilians-Universität, bevor sie an das Institut für Medizinische Mikrobiologie der Universität Regensburg wechselte. Das Forschungsgebiet von Frau Modrow ist die Molekulare Virologie, insbesondere die Untersuchung der molekularen und pathogenetischen Vorgänge, welche bei Virusinfektionen des Menschen ablaufen. Ein besonderer Fokus gilt dabei den Fragestellungen, welche mit Virusinfektionen während der Schwangerschaft verbunden sind. Sie hat über 100 Originalarbeiten veröffentlicht, welche sich mit dem Humanen Immundefizienzvirus sowie Herpes- und Parvoviren befassen, ist Autorin verschiedener Übersichtsartikel, Leitlinien und des Lehrbuchs „Molekulare Virologie“ (Spektrum Akademischer Verlag).
1996 wurde Frau Modrow zur außerplanmäßigen Professorin ernannt. Zusätzlich übte sie bis 2017 das Amt der Universitätsfrauenbeauftragten aus und war in dieser Funktion Mitglied des Leitungsgremiums. Sie hat sich insbesondere für die Förderung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und die Gleichstellung von Frauen und Männern im Wissenschaftsbereich eingesetzt. 2019 erfolgte ihre Versetzung in den Ruhestand. Derzeit ist Frau Modrow in Teilzeit am Institut für Medizinische Mikrobiologie der Universität Regensburg beschäftigt und an Forschungsprojekten beteiligt. Desweitern ist sie Mitglied in den Ausschüssen für Biologische Arbeitsstoffe (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) und Mutterschutz (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) und Leiterin der Kommission „Virusinfektion und Schwangerschaft“ der virologischen Fachgesellschaften.
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Fachbereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
Johannes Rincke ist Professor für Volkswirtschaftslehre am Fachbereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Nach dem Studium an der Freien Universität Berlin arbeitete er zunächst am Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung und der Universität Mannheim und promovierte 2006 an der Universität Göttingen. Anschließend wechselte er als Post-Doc an die Ludwig-Maximilians-Universität München. Nach Auslandsaufenthalten an der Carnegie Mellon University Pittsburgh und der Universitat Pompeu Fabra in Barcelona und erfolgreicher Habilitation an der LMU München wurde er 2010 an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg berufen. In seiner Forschung wendet Johannes Rincke experimentelle Methoden auf Probleme der Verhaltensökonomie an. Unter anderem hat er sich wiederholt mit der Frage befasst, unter welchen Bedingungen Menschen zu regelkonformem Verhalten neigen. Neben zahlreichen weiteren Funktionen ist Johannes Rincke geschäftsführender Vorsitzender der Ethikkommission am Fachbereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.
Fachbereich Medizin
Institut für Klinische Epidemiologie
Leiden University Medical Center (LUMC) – The Netherlands
Frits R. Rosendaal ist Professor und Leiter des Instituts für Klinische Epidemiologie am Leiden University Medical Center der Niederlande. Nach dem Studium der Medizin in Rotterdam (1985) erwarb er mit seiner Dissertation zur Hämophilie (1989, Hemophilia, the best of times, the worst of times) den Doktortitel.
Mit über 1.000 Publikationen in führenden biomedizinischen Journalen hat er eine langjährige Erfolgsbilanz in der Thrombose- und Hämosthaseforschung vorzuweisen. Er konzipierte mehrere große epidemiologische Studien, wie LETS und MEGA, die der Identifikation einer Reihe an Risikofaktoren für Thrombose förderlich waren, welche sich über genetische Faktoren, wie das Faktor-V-Leiden, bis hin zu umfeldbedingten Faktoren erstrecken, insbesondere hinsichtlich der Medikamentensicherheit betreffs spezifischer Fabrikate oraler Kontrazeptiva.
Bzgl. der Behandlung mit Gerinnungshemmern entwickelte er eine Methode zur Abschätzung der Zeit im therapeutischen Bereich (time in therapeutic range TTR, „Rosendaal Methode“). Auf dem Gebiet der Hämophilie betreut er die nationalen „Haemophilia in the Netherlands“ (HiN) Projekte und ist in Studien zur Hemmstoffentwicklung involviert, dies wiederum im Zusammenhang mit Medikamentensicherheit. In jüngerer Zeit konzentrierte er sich auf den Zusammenhang von überschüssigem und ektopischem Fett mit kardiometabolischen Erkrankungen, wofür er die 6.700 Personen umfassende NEO-Studie ins Leben rief.
Er ist Träger des Spinoza Awards, der höchsten wissenschaftlichen Auszeichnung der Niederlande sowie gewähltes Mitglied der Königlichen Niederländischen Akademie der Künste und Wissenschaften und der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina in Deutschland. Von der Universität Paris Descartes wurde ihm die Ehrendoktorwürde verliehen. Er ist Gremiumsmitglied des Committee on Publication Ethics (COPE), Mitglied der LERU Policy Group on Research Integrity und Co-Vorsitzender des Kommittees für wissenschaftliche Integrität der Universität Leiden. Er war langjähriges Mitglied (2002-2018) der Internationalen Gesellschaft für Thrombose und Hämostase (ISTH), der er auch vor stand. 2016 gründete er den European Congress on Thrombosis and Haemostasis.