Untersuchung
Die Kommission für wissenschaftliche Integrität fördert
die Einhaltung der Regeln Guter Wissenschaftlicher Praxis
Die Kommission für wissenschaftliche Integrität
- wird für die Mitglieder des Vereins tätig
- berät die Mitglieder insbesondere bei vermutetem wissenschaftlichen Fehlverhalten unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen
- jede natürliche Person, die von (mutmaßlichem) wissenschaftlichem Fehlverhalten betroffen ist, das einen Bezug zu Österreich aufweist, kann sich an die Kommission wenden
Wie arbeitet die Kommission?
Vertraulich
Die Kommission für wissenschaftliche Integrität ist ein unabhängiges Organ des Vereins Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität (ÖAWI). Sie behandelt Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens, die einen Bezug zu Österreich aufweisen. Ein grundlegendes Prinzip der Kommissionsarbeit besteht in der Vertraulichkeit, die zum Schutz der HinweisgeberInnen und der beschuldigten Personen gewährleistet sein muss.
Unabhängig
Zentral für die Arbeit der Kommission ist ihre in den Statuten garantierte Unabhängigkeit. Dieses Gremium, das
Objektiv
Uneingeschränkte Objektivität ist eine wesentliche institutionelle Vorkehrung, damit Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens neutral und fair bewertet werden können.
Anfrage durch Hinweisgeber
Wer kann Anfragen einbringen?
- Ordentliche Mitglieder der ÖAWI
- Von Fehlverhalten betroffene Personen (Bezug zu Österreich)
- Schriftlich in digitaler Form über das BKMS-System
- Sachverhaltsdarstellung und Präzisierung des erhobenen Vorwurfs
Prüfung durch die Kommission auf Zuständigkeit
Sachlich:
- Verdacht auf Verletzung der GWP Richtlinien (Paragraph 3 und Paragraph 4)
Örtlich:
- Starker Bezug zu einer österreichischen Institution
- Starker Bezug zu einem in Österreich tätigen Forschenden
Ablehnung möglich:
- Wenn mehr als 10 Jahre seit dem (mutmaßlichen) wissenschaftlichen Fehlverhalten vergangen sind
- Anfrage wird bereits an einer anderen Institution untersucht (keine Parallelverfahren)
Überprüfung durch die Kommission
- Einholen von Stellungnahmen und weiteren Unterlagen
- Falls Sachverhalt noch nicht ausreichend beurteilt werden kann: Einholen von Fachgutachten bzw. Anhörungen
- In geeigneten Fällen: Schlichtungsverfahren unter Beiziehung einer/s Mediatorin/s
Ein Verfahren kann jederzeit ruhendgestellt oder abgebrochen werden, falls im Zusammenhang mit dem zu untersuchenden Fall andere Verfahren (zivil-, straf- oder disziplinar-rechtlich) eingeleitet worden sind.
Einschätzung der Kommission
Abschließende Stellungnahme mit folgendem Inhalt:
- Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse
- Beurteilung der Untersuchungsergebnisse
- Empfehlung für die weitere Vorgehensweise
Die Stellungnahme wird an die betroffenen Personen und Institutionen übermittelt. Die Umsetzung möglicher Sanktionen obliegt der Institution.
Die Kommissionsmitglieder
Ehemalige
Kommissionsmitglieder
Prof. Dr.
Eveline Baumgart-Vogt
Von November 2017 bis Oktober 2019
In dieser Zeit tätig am Institut für Anatomie und Zellbiologie, Justus-Liebig-Universität Giessen
Prof. Dr.
Beatrice Beck Schimmer
Von September 2014 bis Dezember 2020
Von September 2020 bis Dezember 2020 iterimistische Vorsitzende
In dieser Zeit tätig am physiologischen Institut und Zürich Zentrum für Integrative Humanphysiologie, (ZIHP) der Universität Zürich
Prof. Dr.
Ulrike Beisiegel
Von Juni 2009 bis Dezember 2010 Vorsitzende
In dieser Zeit tätig am Institut für Biochemie & Molekularbiologie II Universitätsklinikum Eppendorf, Hamburg
Prof. Dr.
Andreas Diekmann
Von Jänner 2016 bis September 2021
In dieser Zeit tätig am Department für Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften, ETH Zürich
Prof. Dr.
Pieter C. Emmer
Von Juni 2009 bis Dezember 2015
In dieser Zeit tätig am Institut für Geschichte, Universität Leiden
Prof. Dr.
Michael Hagner
Von Oktober 2015 bis Oktober 2019
In dieser Zeit tätig in der Wissenschaftsforschung, ETH Zürich
Prof. Dr.
Joachim Heberle
Von Mai 2021 bis April 2023
In dieser Zeit tätig an der Freien Universität Berlin, Fachbereich Physik
Alexandra Kemmerer
LL.M. eur.
Von Oktober 2019 bis November 2021
Von Dezember 2020 bis November 2021 stv. Vorsitzende
In dieser Zeit tätig am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht
Prof. Dr.
Paul Kleihues
Von Juni 2009 bis Juni 2012
In dieser Zeit tätig am Departement Pathologie, UniversitätsSpital Zürich
Prof. Dr.
Daniela N. Männel
Von Jänner 2011 bis Oktober 2017
In dieser Zeit tätig am Institut für für Immunologie, Universität Regensburg
Prof. i. R. Dr.
Gerd Müller
Von November 2015 bis August 2020
Von Jänner 2019 bis August 2020 Vorsitzender
Univ.-Prof. Dr.
Robert Rebhahn
Von Juni 2009 bis April 2012
In dieser Zeit tätig am Institut für Arbeits- und Sozialrecht, Universität Wien
Prof. Dr.
Stephan Rixen
Von Juni 2012 bis Dezember 2018
Von Oktober 2015 bis Dezember 2018 Vorsitzender
In dieser Zeit tätig an der Rechts-und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Universität Bayreuth
Prof. Dr.
Kerstin Schneider
Von Mai 2018 bis April 2022
In dieser Zeit tätig am Wuppertaler Institut für bildungsökonomische Forschung Wuppertal
Prof. Dr.
Elisabeth Staudegger
Von Mai 2018 bis Oktober 2020
In dieser Zeit tätig an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, Karl-Franzens-Universität Graz
Prof. Dr.
Gerhard Wegner
Von Juni 2009 bis Oktober 2015
In dieser Zeit tätig am Max-Planck-Institut für Polymerforschung Mainz
Prof. em. Dr.
Peter Weingart
Von Juni 2009 bis September 2015
von Jänner 2011 bis September 2015 Vorsitzender
In dieser Zeit tätig am Institut für Wissenschafts- und Technikforschung, Universität Bielefeld
Prof. Dr.
Barbara Wollenberg
Von Juni 2012 bis Oktober 2014
In dieser Zeit tätig an der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und plastische Operationen der Universität Lübeck
Geschäftsordnung
der Kommission
Die Kommission für wissenschaftliche Integrität ist ein Organ des Vereins Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität. Sie ist für die Mitglieder des Vereins tätig und berät diese in allen Angelegenheiten der wissenschaftlichen Integrität, insbesondere bei vermutetem wissenschaftlichen Fehlverhalten.
Die Geschäftsordnung regelt in Ergänzung zu den in den Statuten enthaltenen
Vorschriften die Verfahrensgrundsätze und Verfahrensabläufe der Kommission für wissenschaftliche Integrität. Es finden sich hier auch Informationen zur Feststellung der Zuständigkeit und zum konkreten Untersuchungsverfahren.
Geschäftsordnung der Kommission (PDF)
Anhang 1: Richtlinien zur Guten Wissenschaftlichen Praxis (PDF)
Die Geschäftsordnung der Kommission
(Stand: Feb. 2019)
Die Kommission für wissenschaftliche Integrität ist ein Organ des Vereins „Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität“. Sie behandelt Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens, die sich auf Wissenschaftler/innen oder Forschungsinstitutionen beziehen, die dem österreichischen Wissenschaftssystem zuzuordnen sind. Diese Geschäftsordnung regelt in Ergänzung zu den in den Statuten enthaltenen Vorschriften die Verfahrensgrundsätze und Verfahrensabläufe der Kommission für wissenschaftliche Integrität.
1.1 Die Sitzungen der Kommission finden mindestens zwei Mal im Jahr statt. Die/Der Vorsitzende kann jederzeit eine Sitzung unter Beifügung einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich oder elektronisch einberufen. Eine Sitzung ist unverzüglich von der/dem Vorsitzenden in derselben Weise einzuberufen, wenn ein Mitglied der Kommission dies unter Beifügung eines Entwurfs einer Tagesordnung verlangt.
1.2 Zu einer Beschlussfassung ist die persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine elektronische Teilnahme an der Sitzung ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.
1.3 Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Die Übertragung einer Stimme auf ein Mitglied der Kommission ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
1.4 Beschlüsse können bei Bedarf auch im Umlaufweg erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist von der/dem Vorsitzenden allen Mitgliedern unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen schriftlich oder elektronisch zuzusenden. Es gelten die Konsensquoren gemäß 1.3. Ein Beschluss kommt jedoch nicht zustande, wenn mindestens ein Mitglied eine Diskussion in der nächsten Sitzung der Kommission verlangt.
1.5 Falls die Behandlung eines Falls für ein Kommissionsmitglied einen Interessenkonflikt darstellt, darf es an der Beratung und Entscheidung in dieser Angelegenheit nicht teilnehmen. Ein Interessenkonflikt ist dem/der Vorsitzenden der Kommission unverzüglich anzuzeigen. Im Zweifelsfall entscheidet die Kommission mit Beschluss.
1.6 Die Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens als Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis orientiert sich an den in den Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität zur Guten Wissenschaftlichen Praxis (Anhang I) beschriebenen Kriterien.
1.7 Die Verfahren der Kommission sind nicht öffentlich, die Kommission kann den betroffenen Personen und Institutionen Einsicht in die der Kommission vorliegenden Unterlagen gewähren, soweit dadurch der Zweck des Verfahrens nicht gefährdet wird.
1.8 Zum Schutz aller betroffenen Personen ist von allen am Verfahren Beteiligten Vertraulichkeit zu wahren. Die Kommission für wissenschaftliche Integrität weist alle in eine Untersuchung involvierten Personen und Organisationen auf die Pflicht, die Vertraulichkeit zu wahren, hin.
1.9 Sitzungsergebnisse sind in Protokollen festzuhalten und durch die/den Vorsitzende/n zu unterfertigen.
1.10 Ergebnisse einer Untersuchung der Kommission sind den Betroffenen zu übermitteln.
2.1 Die Tätigkeit der Kommission beginnt mit der Überprüfung, ob die Kommission sachlich und örtlich dafür zuständig ist.
2.2 Sachlich zuständig ist die Kommission, wenn aufgrund der vorliegenden Hinweise der Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens gemäß den Kriterien der Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität zur Guten Wissenschaftlichen Praxis (Anhang I) hinreichend begründet erscheint. Andere Fehlverhaltensformen im Zusammenhang mit wissenschaftlicher Arbeit wie insbesondere Mobbing, sexuelle Belästigung begründen keine sachliche Zuständigkeit der Kommission.
2.3 Örtlich zuständig ist die Kommission, wenn ein starker Bezug zu einer Institution, die dem österreichischen Wissenschaftssystem zuzuordnen ist, besteht, oder zu einer/einem in Österreich tätigen ForscherIn gegeben ist.
2.4 Falls ein Verfahren aufgrund des erhobenen Vorwurfs an einer (mit)betroffenen Institution anhängig ist, kann die Kommission eine Behandlung auch ablehnen oder zurückstellen.
2.5. Die Kommission kann die Behandlung des erhobenen Vorwurfs auch ablehnen, wenn der erhobene Vorwurf ein Fehlverhalten betrifft, das vor mehr als 10 Jahren gesetzt worden ist.
2.6 Die Kommission kann auf Grundlage der Ermittlungen im Vorverfahren folgende Beschlüsse fassen:
- Zuweisung des Falls an das fachnächste Mitglied der Kommission (in der Folge: verfahrensleitendes Mitglied) und Einleitung des ordentlichen Verfahrens
- Nichteröffnung des Verfahrens mit entsprechender Begründung
- Ruhen des Verfahrens, zum Beispiel bis zum Abschluss eines bereits von einer anderen Stelle eingeleiteten Verfahrens
Über die oben angeführten Beschlüsse sind die Personen, auf die sich der Hinweis bezogen hat, nach vorheriger Überprüfung und Einschätzung der Kommission zu informieren. Darüber hinaus ist die bzw. der Vorsitzende des Vereins „Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität“ über einen Beschluss auf Nachfrage zu informieren. Der oder die Vorsitzende ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
2.7 Die Kommission ist grundsätzlich verpflichtet, betroffene Institutionen, die ordentliche Mitglieder des Vereins „Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität“ sind, von einem Beschluss gemäß 2.6 unverzüglich zu informieren. In begründeten Fällen kann die Kommission jedoch beschließen, ihrer Informationspflicht zum Schutz der/des Betroffenen erst zu einem späteren Zeitpunkt nachzukommen. Diesfalls hat die Kommission die berechtigten Interessen des betroffenen Mitglieds gegen die berechtigten Interessen der anderen Beteiligten abzuwägen.
3.1 Das verfahrensleitende Mitglied der Kommission holt mit Unterstützung der Geschäftsstelle zunächst Stellungnahmen der Person(en), auf die sich der Hinweis bezieht, ein. Falls erforderlich, können auch zusätzliche Unterlagen angefordert werden.
3.2 Wenn aufgrund der vorgelegten Unterlagen keine ausreichende Beurteilung des Sachverhaltes möglich ist, können eine Anhörung der Betroffenen durch Mitglieder der Kommission durchgeführt und gutachterliche Stellungnahmen von FachexpertInnen eingeholt werden.
3.3 Die Kommission kann in geeigneten Fällen auf Vorschlag des verfahrensleitenden Mitglieds ein Verfahren zur Konfliktlösung unter Beiziehung einer Mediatorin bzw. eines Mediators einleiten. Falls eine umfassende Beurteilung des Sachverhalts aufgrund der eingeholten Informationen nicht möglich ist, können vom verfahrensleitenden Mitglied im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Kommission fachspezifische GutachterInnen bestellt werden, die den erhobenen Vorwurf tiefergehend untersuchen.
3.4 Die am Untersuchungsverfahren beteiligten Personen sind verpflichtet, die Kommission von anderen im Zusammenhang mit dem zu untersuchenden Fall laufenden Verfahren (zivil-, straf- oder disziplinarrechtlich) zu informieren. Im Hinblick auf solche Verfahren kann die Kommission in jedem Stadium des Verfahrens beschließen, das Verfahren der Kommission zu unterbrechen.
4.1 Nach Abschluss der Untersuchung gemäß Punkt 3 verfasst das verfahrensleitende Mitglied unverzüglich eine zusammenfassende Stellungnahme, die eine Beurteilung der Untersuchungsergebnisse beinhaltet. Diese wird den anderen Kommissionsmitgliedern mit der Bitte um Zustimmung innerhalb von 10 Tagen übermittelt.
4.2 Wünscht ein Kommissionsmitglied, dass die Untersuchungsergebnisse gemeinsam beraten werden, wird die Stellungnahme in der nächsten anberaumten Sitzung der Kommission diskutiert, allenfalls abgeändert und/oder ergänzt und als endgültige Stellungnahme der Kommission beschlossen.
4.3 Die Stellungnahme sollte mindestens folgende Inhalte aufweisen:
- Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse
- Beurteilung der Untersuchungsergebnisse
- Empfehlungen über die weitere Vorgehensweise an die Beteiligten
- soweit erforderlich, Empfehlungen zu Maßnahmen, die über den Umgang mit dem konkreten Untersuchungsanlass hinaus getroffen werden sollten.
4.4 Wenn die Kommission in ihrer Beratung zu dem Schluss kommt, dass noch weitere Erhebungen zur endgültigen Beurteilung des Falls erforderlich sind, so hat ein dementsprechender Beschluss jedenfalls auch die erforderlichen zusätzlichen Erhebungen und eine angemessene Frist, bis zu der die Erhebungsergebnisse vorliegen müssen, zu beinhalten.
4.5 Die Stellungnahme wird jedenfalls an die anrufende Person oder Institution, wenn diese unmittelbar von den gegebenen Hinweisen betroffen sind, sowie an die Personen, auf die sich der Hinweis bezogen hat, übermittelt. Nach Abschluss des Verfahrens informiert die Kommission die bzw. den Vorsitzenden des Vereins über das Ergebnis des Verfahrens.
4.6 Stellungnahmen zu gravierenden Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens werden jedenfalls auch an die Institution(en) übermittelt, in deren Rahmen das Fehlverhalten geschehen ist, wenn diese Mitglied des Vereins „Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität“ ist/sind.
4.7 Die Übermittlung der Stellungnahme gemäß Punkt 4.6 der Geschäftsordnung beendet das Verfahren der Kommission.
Anhang 1:
GWP-Richtlinien der ÖAWI
(Stand: April 2015)
Die Qualität der Forschung ist für jede Gesellschaft ein hohes Gut. Gesellschaftlicher Fortschritt, ökonomische Wertschöpfung, soziale Lebensbedingungen und eine generationengerechte Zukunftsgestaltung sind ohne verlässliches wissenschaftliches Wissen nicht vorstellbar. Dessen Qualität zu gewährleisten, ist prinzipiell Aufgabe der Wissenschaft selbst. Weil wissenschaftliche Forschung spezialisiert und komplex ist und vielfältige Verbindungen zwischen Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen AkteurInnen bestehen, kann wissenschaftliche Selbstkontrolle nur gelingen, wenn sie auch formalisiert und institutionalisiert wird. Als Institution, die sich die Forschungseinrichtungen Österreichs selbst gegeben haben, leistet die Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität (ÖAWI) einen wichtigen Beitrag zur effektiven Selbstkontrolle des österreichischen Wissenschaftssystems.
Die ÖAWI schärft unter WissenschaftlerInnen und in der allgemeinen Öffentlichkeit das Bewusstsein für die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis. Sie trägt dazu bei, dass Verstöße gegen die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis identifiziert und abgestellt werden. Sie stärkt das wissenschaftliche Ethos und tritt für die Einhaltung des aus ihm abgeleiteten Verhaltenskodex ein. Aufklärung und Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens – nicht dessen Sanktionierung – stehen im Zentrum ihrer Tätigkeit. Da Verstöße gegen Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis nicht zwingend auch Verstöße gegen geltendes Recht sind, übt die ÖAWI ihre Aufgabe in Ergänzung zum Rechtssystem aus, nicht in Konkurrenz zu ihm. Wissenschaftsrelevantes Recht, Grundsätze der Forschungsethik und Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis gewährleisten gleichermaßen ein hohes Maß an wissenschaftlicher Integrität.
Dem Vorbild internationaler Erklärungen zur wissenschaftlichen Integrität entsprechend, werden im Folgenden zunächst Grundprinzipien wissenschaftlicher Integrität und daraus resultierende Grundpflichten benannt. Sodann werden mit diesen Prinzipien und Grundpflichten konforme Anforderungen an das Verhalten von WissenschaftlerInnen (Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis) sowie wichtige Formen wissenschaftlichen Fehlverhaltens definiert. Auch hierbei orientiert sich die ÖAWI am internationalen Diskussionsstand zur wissenschaftlichen Integrität, denn die Internationalität der Wissenschaft beeinflusst auch die Maßstäbe ihrer Integrität.
(1) Wissenschaftliche Forschung ist auf die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis verpflichtete Arbeit mit dem Ziel des Erkenntnisgewinns. Alle in der Forschung tätigen Personen sind zu wissenschaftlicher Integrität verpflichtet. Zur wissenschaftlichen Integrität gehört insbesondere eine transparente und aufrichtige Kommunikation mit anderen WissenschaftlerInnen sowie zwischen WissenschaftlerInnen und AuftraggeberInnen von Forschungsprojekten, eine hohe Verlässlichkeit bei der Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben, unparteiliches Urteil und innere Unabhängigkeit, die Bereitschaft, sich fachlicher Kritik zu stellen und ihr argumentativ zu begegnen sowie der verantwortungsbewusste und faire Umgang insbesondere mit NachwuchswissenschaftlerInnen. Zur wissenschaftlichen Integrität gehört auch die aufrichtige, verständliche und transparente, der Komplexität wissenschaftlicher Forschung gerecht werdende Kommunikation mit der allgemeinen Öffentlichkeit.
(2) Alle in der Forschung tätigen Personen haben die in ihrem wissenschaftlichen Tätigkeitsfeld maßgeblichen Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis zu beachten, etwaige Zweifel über die maßgeblichen Standards eigenverantwortlich abzuklären, wissenschaftliches Fehlverhalten zu unterlassen und erkanntes Fehlverhalten umgehend zu korrigieren.
(3) Die Trägerorganisationen wissenschaftlicher Forschung und die einzelnen Organisationseinheiten, in denen geforscht wird (z.B. universitäre oder außeruniversitäre Abteilungen und Institute, Arbeitsgruppen, Zentren), stellen sicher, dass die Vermittlung der Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis dauerhaft gewährleistet ist; hierbei ist die Aufmerksamkeit auch auf die Gefahr wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu lenken. Die Leitungsverantwortlichen der Trägerorganisation und der jeweiligen Organisations einheit gewährleisten durch geeignete und angemessene Organisationsmaßnahmen, dass die Zuständigkeiten für die Vermittlung und Durchsetzung der Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis einschließlich der Klärung von Zweifeln eindeutig festgeschrieben, kommuniziert und danach tatsächlich wahrgenommen werden; dazu gehört auch die klare Zuordnung von Aufsichtspflichten. Die Leitungsverantwortlichen stellen sicher, dass eine Infrastruktur besteht, die die Beachtung der Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis ermöglicht; das gilt insbesondere für die Aufbewahrung von Daten, Präparaten oder sonstigen der Forschung dienenden oder ihr entstammenden Gegenstände und Materialien. Die Leitungsverantwortlichen müssen sicherstellen, dass die Kontaktdaten der Personen und Gremien, die an der jeweiligen Forschungseinrichtung mit der Durchsetzung der Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis sowie der Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens betraut sind, bekannt und jederzeit leicht auffindbar sind.
(4) Wer ein Forschungsvorhaben, insbesondere ein Vorhaben im Rahmen eines Diplom-, Master- oder Doktoratsstudiums betreut, gewährleistet, dass die Forschenden über die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis unterrichtet werden; dabei ist für ein Forschungsumfeld zu sorgen, welches es insbesondere NachwuchswissenschaftlerInnen ermöglicht, die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis einzuhalten.
Die Betreuung eines Forschungsvorhabens, namentlich im Rahmen eines Doktoratsstudiums, entbindet die ForscherInnen nicht von der Pflicht, sich regelmäßig darüber zu informieren, wie die betreffende Fachdisziplin sowie die betreffende wissenschaftliche Einrichtung die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis versteht. Stellungnahmen internationaler oder nationaler Stellen zu den Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis, z.B. der relevanten wissenschaftlichen Fachgesellschaften, sind im Sinne einer Auslegungshilfe zu berücksichtigen. Den Anforderungen multi-, inter- und transdisziplinären wissenschaftlichen Arbeitens ist bei der Handhabung der Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis Rechnung zu tragen.
(5) Fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass ForscherInnen die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis missachten, darf die/der BetreuerIn des Forschungsvorhabens darauf vertrauen, dass das Forschungsvorhaben im Einklang mit den Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis durchgeführt wird (Vertrauensgrundsatz).
(1) Zu den Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis gehören insbesondere folgende:
1. Die genaue Protokollierung und Dokumentation des wissenschaftlichen Vorgehens sowie der Ergebnisse, die sicherstellt, dass die Wiederholbarkeit der Untersuchungen gewährleistet ist; dazu gehört die für Dritte nachvollziehbare, lückenlos protokollierte und dokumentierte Erhebung von Primär- und Originaldaten (bearbeitetem Rohmaterial); diese Daten und Dokumente (B. Laborjournale) sind, soweit sie als Grundlage für Veröffentlichungen dienen, in derjenigen wissenschaftlichen Einrichtung, in der sie entstanden sind, unter Beachtung der im jeweiligen Forschungsfeld maßgeblichen Fristen auf haltbaren und gesicherten Datenträgern aufzubewahren, soweit dies zum Zwecke der Nachprüfbarkeit der gewählten Methode und der erzielten Ergebnisse erforderlich ist.
2. Im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten, aber auch von Förderanträgen, der transparente und nachvollziehbare Umgang mit Ideen, Texten, Daten und sonstigen Quellen, die von anderen stammen, insbesondere durch die Beachtung aussagekräftiger und Missverständnisse vermeidender Zitierregeln; Plagiate verstoßen gegen die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis und sind daher zu unterlassen (vgl. 3 Abs. 2 Ziffer 3).
3. Das Unterlassen der erneuten Publikation eines von der/dem AutorIn bereits veröffentlichten Textes oder von Textteilen ohne einen Hinweis auf die frühere Publikation.
4. Die Wahrung strikter Ehrlichkeit im Hinblick auf die Forschungsbeiträge anderer, insbesondere bei Förderanträgen oder bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen die Nennung von Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als MitautorInnen und, soweit möglich, die Kennzeichnung ihres Beitrags; eine nur technische Mitwirkung bei der Datenerhebung allein, die Bereitstellung von Finanzmitteln und Infrastruktur, mit deren Hilfe die Forschung durchgeführt wurde, kann eine Mitautorenschaft nicht begründen; Gleiches gilt für das bloße Korrekturlesen des Manuskripts ohne Mitgestaltung des Inhalts.
5. Die Beachtung der gemeinsamen Verantwortung von MitautorInnen für Publikationen unter Ausschluss der sog. Ehrenautorschaft, d.h. einer Autorschaft, die nicht im Einklang mit den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Ziffer 4 steht.
6. Die Offenlegung möglicher Interessenskonflikte, z.B. bei Auswahlverfahren oder bei der Begutachtung von Forschungsprojekten und Publikationen.
7. Transparenz hinsichtlich der Finanzierung von Forschungsprojekten insbesondere durch die Nennung von Personen und/oder Institutionen, die die Projekte durch Geld- oder Sachzuwendungen unterstützt haben, oder durch den Hinweis auf ökonomische Interessen, die mit dem Forschungsprojekt verbunden sind.
(2) Auch wenn sich WissenschaftlerInnen, die an einer Forschungseinrichtung in Österreich tätig sind, an internationalen Forschungsvorhaben beteiligen, müssen sie die in Österreich geltenden Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis beachten.
(1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn vorsätzlich, wissentlich oder grob fahrlässig gegen Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis (§ 2) verstoßen wird. Vorsätzlich handelt, wer beim Forschen einen Verstoß gegen Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis für möglich hält und sich damit abfindet. Wissentlich handelt, wer den Verstoß gegen Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis nicht bloß für möglich, sondern für gewiss hält. Grob fahrlässig handelt, wer die nach dem konkreten Forschungskontext gebotene Sorgfalt auffallend stark außer Acht lässt und deshalb nicht erkennt, dass er/sie die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis in einem hohen Ausmaß verletzt; das ist etwa der Fall, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das unbeachtet bleibt, was im gegebenen Fall eigentlich jeder/jedem hätte einleuchten müssen. Kein wissenschaftliches Fehlverhalten sind kritische Äußerungen im wissenschaftlichen Diskurs („honest differences of opinions“) oder im guten Glauben erfolgte Irrtümer („honest errors“).
(2) Als wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne von Abs. 1 erster Satz sind insbesondere folgende Verhaltensweisen anzusehen:
1. Die Erfindung von Daten („fabrication“), z.B. die Erfindung von Forschungsresultaten (Messwerten, Beobachtungsdaten, Statistiken).
2. Die Fälschung von Daten („falsification“), z.B. durch die Manipulation des Forschungsprozesses, die Abänderung oder das selektive Weglassen von Daten, die der Forschungsthese widersprechen oder die irreführende Interpretation von Daten mit dem Ziel, ein gewünschtes Ergebnis zu erhalten.
3. Das Plagiieren („plagiarism“, vgl. § 2 Abs. 1 Ziffer 2); ein Plagiat liegt vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies um fasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der UrheberIn. Dazu gehört auch das Verwenden (einschließlich des Publizierens) fremder Forschungsideen oder Forschungskonzepte, über die insbesondere in einem vertraulichen Zusammenhang (etwa im Rahmen eines peer review oder eines anderen Begutachtungsverfahrens) Kenntnis erlangt wurde.
4. Die unberechtigte Verweigerung des Zugangs zu Primär- und Originaldaten ( 2 Abs. 1 Ziffer 1) einschließlich der Informationen über ihre Gewinnung bzw. deren Beseitigung vor Ablauf der maßgeblichen Fristen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 1).
5. Die Behinderung der Forschungstätigkeit anderer WissenschaftlerInnen sowie andere unlautere Versuche, das wissenschaftliche Ansehen einer/eines anderen WissenschaftlerIn zu mindern; hierunter sind insbesondere anonym geäußerte unspezifische und unbegründete Vorwürfe von Verstößen gegen die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis zu verstehen.
6. Die Sabotage von Forschungstätigkeit, insbesondere das Beschädigen oder Zerstören von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder anderer Gegenstände, die ein/e andere/r WissenschaftlerIn zur Durchführung ihrer/seiner Forschungen benötigt.
7. Unrichtige Angaben in einem Förderantrag, die konkurrierende WissenschaftlerInnen benachteiligen können.
8. Die Benachteiligung beim beruflichen Fortkommen insbesondere von NachwuchswissenschaftlerInnen, die einen Hinweis auf mögliches wissenschaftliches Fehlverhalten gegeben haben (Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber).
(1) Wissenschaftliches Fehlverhalten (§ 3 Abs. 1 erster Satz) kann auch die Mitwirkung an Verstößen anderer gegen Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis sein, z.B. die aktive Beteiligung am Fehlverhalten anderer, die Mitautorschaft an fälschungsbehafteten oder sonst unter Verstoß gegen die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis zustande gekommener Veröffentlichungen oder die Vernachlässigung der Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht (§1 Abs. 3) wird vernachlässigt, wenn unter Beachtung der Eigenverantwortung der/des ForscherIn sowie des Vertrauensgrundsatzes (§ 1 Abs. 5) die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterlassen wurden.
(2) Das Einverständnis, als MitautorIn einer Publikation genannt zu werden, führt zur Mitverantwortung dafür, dass die Publikation den Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis entspricht; § 3 Abs. 1 ist zu beachten. Werden einzelne WissenschaftlerInnen ohne ihr/sein Einverständnis in einer Veröffentlichung als MitautorIn genannt und sehen sie sich zu einer (nachträglichen) Genehmigung außerstande, ist von ihnen zu erwarten, dass sie sich gegen ihre/seine Nennung als MitautorIn gegenüber der/dem für die Publikation Hauptverantwortlichen, der Redaktion der betreffenden Zeitschrift oder dem Verlag ausdrücklich verwahren und darauf hinwirken, dass die Publikation unter ihrem/seinem Namen unterbleibt.