Mitglieder

Universitäten, Fachhochschulen, pädagogische Hochschulen,

außeruniversitäre Forschungsorganisationen und Forschungsförderer

Pädagogische Hochschulen

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Informationen

Alles rund um die Mitgliedschaft

Ihre Institution möchte Mitglied der ÖAWI werden?

Nach einer formlosen Antragstellung durch die interessierte Institution, wird durch den Vorstand per Beschluss über die Aufnahme abgestimmt.

 

Als Mitglied haben Sie kostenlosen Zugang zu sämtlichen Services, die auch auf unserer Website zu finden sind: Beratung, Vorträge, Trainings, eLearning, Teilnahme am Train-the-Trainer und Untersuchung von Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch unsere unabhängige Kommission für wissenschaftliche Integrität.

 

Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Informationen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen zur Mitgliedschaft. 

Kontakt

Melanie Lettl

Assistentin der Geschäftsführerin

Informationen zur Mitgliedschaft
(Auszug aus den Statuten, Stand: Feb. 2019)

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit auf andere Weise fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(1) Alle natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften können grundsätzlich Mitglieder des Vereins werden.

(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können Universitäten und Hochschulen, Forschungsförderungsorganisationen sowie andere Trägerorganisationen wissenschaftlicher Forschung sein.

(3) Außerordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die nicht ordentliche Mitglieder gemäß Abs. 2 werden können, aber Interesse an der Verwirklichung der Vereinsziele haben.

(4) Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

(6) Die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 31.12. oder 30.06. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann durch den Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

(6) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte. Die Verpflichtung zur umgehenden Zahlung rückständiger bzw. fälliger Beiträge bleibt aufrecht. Der Mitgliedsbeitrag wird nicht rückerstattet.

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, über die Aktivitäten des Vereins informiert zu werden.

(2) Ordentliche Mitglieder sind berechtigt:

  1. alle Angebote und Einrichtungen nach Maßgabe der Beschlüsse der Generalversammlung in Anspruch zu nehmen;
  2. Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung zu stellen;
  3. an der Generalversammlung mit Stimmrecht teilzunehmen;
  4. das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung auszuüben;
  5. bei der Generalversammlung in die Verbandsgebarung Einsicht zu nehmen;
  6. Stellungnahmen der Kommission für wissenschaftliche Integrität zu gravierenden wissenschaftlichen Fehlverhalten, die das jeweilige Mitglied selbst betreffen, zu erhalten;
  7. die vereinsinterne Schlichtungsstelle anzurufen.

(3) Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder dürfen an der Generalversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie unterliegen dabei denselben Verschwiegenheitspflichten wie die Vereinsorgane (§ 9 Abs 2).

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(5) Ordentliche Mitglieder sind in ihrem eigenen Interesse verpflichtet, mit der Kommission für wissenschaftliche Integrität im Falle eines Verfahrens umfassend zu kooperieren, insbesondere die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Sollte zwischenzeitlich das ordentliche Mitglied ein Verfahren in derselben Angelegenheit bei einer anderen Institution führen, ist dies dem/der Vorsitzenden der Kommission für wissenschaftliche Integrität unverzüglich zu melden.

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