Statuten

Die Vereinsstatuten bilden die Grundlage für die ÖAWI

Statuten

Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

In den Statuten finden sich alle Informationen zur Struktur der ÖAWI und ihren Vereinsorganen und deren Rechte, Pflichten und Aufgaben. Ebenso sind hier Zweck des Vereins und seine Tätigkeiten geregelt. 

Die Statuten informieren auch über die Arten, Erwerb und Beendigung einer Mitgliedschaft.

Vereinsstatuten der ÖAWI (PDF)

Die Statuten
(Stand: Dez. 2019)

(1) Der Verein führt den Namen Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität (ÖAWI). Dieser ist in die englische Sprache als Austrian Agency for Research Integrity zu übersetzen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit grundsätzlich auf ganz Österreich sowie im Bedarfsfall darüber hinaus.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht ausgeschlossen.

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat den Zweck,

  1. Wissenschaft und Forschung durch die Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis zu fördern;
  2. die Methodik der Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis zu erforschen und zu dokumentieren;
  3. eine Service- und Informationsstelle für an der Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis interessierte Personen und Organisationen aufzubauen;
  4. als Anlaufstelle für Personen oder Institutionen, die die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verletzt sehen und jenen, denen vorgeworfen wird, diese verletzt zu haben, zu fungieren;
  5. durch die Kommission für wissenschaftliche Integrität (§ 16) unabhängige Untersuchungsverfahren zu gewährleisten;
  6. Kontakte und Kooperationen mit relevanten Institutionen im In- und Ausland zu etablieren.

Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:

  1. Einholung und Erstattung von Stellungnahmen über die korrekte Anwendung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis in allen Bereichen der Wissenschaft und Forschung;
  2. Beratung in allen Belangen der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis und wissenschaftlicher Integrität;
  3. Durchführung von Untersuchungsverfahren durch die Kommission für wissenschaftliche Integrität (§ 16);
  4. Koordinierung und Organisation von Evaluierungsverfahren in Angelegenheiten der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis und wissenschaftlicher Integrität;
  5. Weiterentwicklung von Verfahren zur Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis im Hinblick auf internationale Entwicklungen;
  6. Sammlung, Dokumentation, Herstellung und Verbreitung fachlich einschlägiger Materialien einschließlich der Ergebnisse der eigenen Aktivitäten;
  7. Herausgabe von Publikationen;
  8. Informations- und Öffentlichkeitsarbeit;
  9. Diskussionsveranstaltungen, Workshops, Weiterbildungsangebote, Trainings und sonstige zielrelevante Veranstaltungen;
  10. Pflege von Kontakten sowie Kooperation mit und Mitgliedschaft in Institutionen im In- und Ausland, deren Tätigkeit mit dem Vereinszweck in Zusammenhang steht;
  11. Mitwirkung an internationalen Initiativen und Netzwerken;
  12. Mitwirkung an (EU-)Projekten.

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Mitgliedsbeiträge;
  2. Erlöse aus Veranstaltungen;
  3. öffentliche und private Förderungen sowie Einnahmen aus EU-Projekten;
  4. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

Das Vereinsvermögen ist ausschließlich für die Vereinszwecke zu verwenden.

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit auf andere Weise fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(1) Alle natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften können grundsätzlich Mitglieder des Vereins werden.

(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können Universitäten und Hochschulen, Forschungsförderungsorganisationen sowie andere Trägerorganisationen wissenschaftlicher Forschung sein.

(3) Außerordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die nicht ordentliche Mitglieder gemäß Abs. 2 werden können, aber Interesse an der Verwirklichung der Vereinsziele haben.

(4) Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

(6) Die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 31.12. oder 30.06. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann durch den Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

(6) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte. Die Verpflichtung zur umgehenden Zahlung rückständiger bzw. fälliger Beiträge bleibt aufrecht. Der Mitgliedsbeitrag wird nicht rückerstattet.

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, über die Aktivitäten des Vereins informiert zu werden.

(2) Ordentliche Mitglieder sind berechtigt:

  1. alle Angebote und Einrichtungen nach Maßgabe der Beschlüsse der Generalversammlung in Anspruch zu nehmen;
  2. Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung zu stellen;
  3. an der Generalversammlung mit Stimmrecht teilzunehmen;
  4. das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung auszuüben;
  5. bei der Generalversammlung in die Verbandsgebarung Einsicht zu nehmen;
  6. Stellungnahmen der Kommission für wissenschaftliche Integrität zu gravierenden wissenschaftlichen Fehlverhalten, die das jeweilige Mitglied selbst betreffen, zu erhalten;
  7. die vereinsinterne Schlichtungsstelle anzurufen.

(3) Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder dürfen an der Generalversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie unterliegen dabei denselben Verschwiegenheitspflichten wie die Vereinsorgane (§ 9 Abs 2).

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(5) Ordentliche Mitglieder sind in ihrem eigenen Interesse verpflichtet, mit der Kommission für wissenschaftliche Integrität im Falle eines Verfahrens umfassend zu kooperieren, insbesondere die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Sollte zwischenzeitlich das ordentliche Mitglied ein Verfahren in derselben Angelegenheit bei einer anderen Institution führen, ist dies dem/der Vorsitzenden der Kommission für wissenschaftliche Integrität unverzüglich zu melden.

(1) Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die/der Vorsitzende, die/der Geschäftsführer/in, die Kommission für wissenschaftliche Integrität, die Rechnungsprüfer/in und die vereinsinterne Schlichtungsstelle.

(2) Die Vereinsorgane sind verpflichtet, gegenüber Dritten über alle Angelegenheiten des Vereins Stillschweigen zu bewahren, soweit sie diese nicht im Rahmen pflichtgemäßer Vereinstätigkeit offenbaren müssen. Diese Verpflichtung der Vereinsorgane besteht unabhängig von der Dauer der Vereinstätigkeit und bleibt auch nach Beendigung derselben ohne zeitliche Begrenzung aufrecht.

(3) Die Vereinsorgane verpflichten sich weiters, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen strikt einzuhalten.

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des VerG. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich oder elektronisch, insbesondere per E-Mail, an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand, die Einberufung der außerordentlichen Generalversammlung erfolgt nach § 10 Abs. 2. 

(4) Anträge an die Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzubringen. Diese Anträge sind den ordentlichen Mitgliedern durch den Vorstand unverzüglich bekannt zu geben und auf die Tagesordnung zu setzen.

(5) Ordentliche Mitglieder, die in der Delegiertenversammlung des FWF vertreten sind, führen in der Generalversammlung so viele Stimmen, wie ihnen in der Delegiertenversammlung des FWF eingeräumt werden (§ 5a Abs 4 FTFG iVm GeO der Delegiertenversammlung des FWF). Sollten einem ordentlichen Mitglied mehrere Stimmen zustehen, können diese durch eine/n entsandten Vertreter/in wahrgenommen werden. Ordentliche Mitglieder, die nicht in der Delegiertenversammlung des FWF vertreten sind, führen grundsätzlich eine Stimme in der Generalversammlung, die Generalversammlung kann mit qualifizierter Mehrheit eine andere Stimmenanzahl festlegen.

(6) Die Mitglieder des Vorstands und der Kommission für wissenschaftliche Integrität, die Rechnungsprüfer/innen sowie die/der Geschäftsführerin/der sind einzuladen und berechtigt, an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Stimmrecht jedoch haben sie nur dann, wenn sie zugleich Vertreter/innen eines ordentlichen Mitglieds sind.

 (7) Ist ein Mitglied verhindert, ist eine schriftliche Stimmrechtsübertragung zulässig. Ein/e Vertreter/in eines Mitglieds kann maximal die Stimmen eines weiteren ordentlichen Mitglieds auf sich vereinigen.

 (8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der Vorsitzende des Vereins, bei Verhinderung deren bzw. dessen Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und durch die/den Vorsitzende/n zu beurkunden.

(9) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Stimmen der ordentlichen Mitglieder vertreten ist.

(10) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(11) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeitsberichte des Vorstands und des/der Geschäftsführers/in sowie Entgegennahme des Tätigkeitsberichts der Kommission für wissenschaftliche Integrität;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/innen;
  3. Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm und den Voranschlag;
  4. Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Vorstands;
  5. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands;
  6. Wahl und Enthebung der/des Vorsitzenden des Vereins und der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins;
  7. Bestellung und Enthebung der Rechnungsprüfer/innen;
  8. Bestellung von Abschlussprüfer/innen im Sinne des 22 Abs. 4 VerG;
  9. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein;
  10. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern bzw. der/des Geschäftsführer/in dem Verein;
  11. Entlastung des Vorstands;
  12. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie allfälliger darüber hinausgehender Kostentragungen durch die Mitglieder;
  13. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstands;
  14. Festlegung der Größe der Kommission für wissenschaftliche Integrität;
  15. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommission für wissenschaftliche Integrität;
  16. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  17. Beratung und Beschlussfassung über sonstige Anträge gemäß der Tagesordnung;
  18. Festlegung allfälliger Aufwandsentschädigungen des/der Geschäftsführers/in und der Mitglieder der Kommission für wissenschaftliche Integrität;
  19. Festlegung der Stimmenanzahl von ordentlichen Mitgliedern, die nicht in der Delegiertenversammlungdes FWF vertreten sind, gemäß § 10 Abs.5;
  20. Genehmigung der Geschäftsordnung der Kommission für wissenschaftliche Integrität.

(12) Abweichend von Abs. 10 bedürfen Beschlüsse gem. Abs. 11 lit. e, f, l, m, n, o, p und s einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(13) Beschlüsse gem. Abs. 11 lit. c und o können auch schriftlich oder elektronisch als Umlaufbeschluss gefasst werden. Als abgegebene Stimmen zählen in diesem Fall alle binnen 10 Kalendertagen ab Zustellung des Antrags in der Geschäftsstelle eingelangten, vom jeweiligen Stimmberechtigten übermittelten Briefe oder E-Mails. Damit ein Umlaufbeschluss gültig zustandekommen kann, bedarf es der Stimmabgabe von wenigstens der Hälfte aller Mitglieder. Es gelten die Konsensquoren gemäß Abs. 10 und 12. Sollte ein stimmberechtigtes Mitglied die Abstimmung im Umlaufwege ablehnen, so ist der Beschluss in einer Generalversammlung zu fällen.

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden des Vereins, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins und höchstens vier weiteren Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands wird von der Generalversammlung festgelegt. Der Vorstand kann zudem bei Bedarf eine Kooptierung von bis zu 2 Personen bis zur nächsten Neuwahl durch die Generalversammlung vornehmen. Die Mitglieder des Vorstands müssen nicht Mitglieder des Vereins oder Delegierte eines ordentlichen Mitglieds in der Generalversammlung sein.

(2) Die Bestellung der Mitglieder des Vorstands erfolgt durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit, wobei sowohl dem Vorstand als auch jedem ordentlichen Mitglied des Vereins das Recht zusteht, Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vorher an die Generalversammlung zu erstatten. Scheiden alle Mitglieder des Vorstands aus oder sind auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, ihr Amt auszuüben, so ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden des Vereins, im Verhinderungsfall von der/dem Stellvertreter/in mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin mit Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den Sitzungen sind auch die/der Vorsitzende der Kommission für wissenschaftliche Integrität, die/der Geschäftsführer/in und die Rechnungsprüfer/innen einzuladen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstands eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Eine elektronische Teilnahme an der Sitzung ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beschluss und die Änderung einer Geschäftsordnung für den/die Geschäftsführer/in bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse, mit Ausnahme des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, können auch schriftlich oder elektronisch als Umlaufbeschluss gefasst werden. Als abgegebene Stimmen zählen in diesem Fall alle binnen 10 Kalendertagen ab Zustellung des Antrags in der Geschäftsstelle eingelangten, vom jeweiligen Stimmberechtigten übermittelten Briefe oder E-Mails. Es gelten die Konsensquoren des ersten und zweiten Satzes. Sollte ein stimmberechtigtes Mitglied die Abstimmung im Umlaufwege ablehnen, so ist der Beschluss in einer Sitzung zu fällen.

(7) Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende, bei Verhinderung die/der Stellvertreter/in. Ist auch diese oder dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. Die Beschlüsse des Vorstands sind in einem Protokoll festzuhalten und durch die/den Vorsitzende/n zu beurkunden.

(8) Die Funktion eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung oder Rücktritt.

(9) Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Bestellung eines neuen Mitglieds wirksam.

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VerG. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Beratung und Beschlussfassung über die geplanten Projekte und Aktivitäten;
  2. Erstellung des Tätigkeitsberichts und des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
  3. Vorbereitung der Generalversammlung;
  4. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder;
  7. Antrag an die Generalversammlung auf Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
  9. Bestellung und Enthebung der/des Geschäftsführers/in;
  10. Regelung der Aufgaben und Kompetenzen des/der Geschäftsführers/in durch eine Geschäftsordnung;
  11. begleitende Kontrolle der Tätigkeit des/der Geschäftsführers/in.

(2) Der Vorstand kann der/dem Geschäftsführer/in im Rahmen einer Geschäftsordnung Entscheidungsvollmacht in Angelegenheiten seines Wirkungsbereichs einräumen.

(1) Die/Der Vorsitzende des Vereins ist Mitglied des Vorstands, übt die Funktion der/des Vorsitzenden des Vorstands aus und führt die Geschäfte des Vereins. Ihr/ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Die/Der Vorsitzende des Vereins leitet die Generalversammlung und den Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist die/der Vorsitzende berechtigt, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Im Fall der Verhinderung bzw. von Befangenheit tritt an die Stelle der/des Vorsitzenden die/der stellvertretende Vorsitzende des Vereins.

(1) Der Vorstand bestellt für die Dauer von bis zu 4 Jahren ein/e Geschäftsführer/in und hat in einer Geschäftsordnung festzulegen, welche Aufgaben dem/der Geschäftsführer/in übertragen werden. Folgende Kompetenzen verbleiben aber jedenfalls beim Vorstand:

  1. Aufnahme von Krediten für den Verein;
  2. Vereinbarung von Dauerschuldverhältnissen;
  3. Abschluss von Rechtsgeschäften, durch die der Verein ungewöhnlich hoch belastet würde oder die für den Verein ein hohes Risiko darstellen würden.

Eine nach § 12 Abs. 2 erteilte Vollmacht kann unter Angabe von Gründen entzogen werden.

(2) Zur administrativen Unterstützung aller Aktivitäten des Vereins wird vom Vorstand eine Geschäftsstelle errichtet, die von der/dem Geschäftsführer/in geleitet wird.

(1) Die/Der Vorsitzende des Vereins und, falls es die Geschäftsordnung vorsieht, auch die/der Geschäftsführer/in vertreten den Verein einzeln nach außen. Diese Vertretung erstreckt sich auch auf vermögenswerte Dispositionen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift eines dieser Organe. Der Umfang der Vertretungsbefugnis der/des Geschäftsführerin/s ergibt sich aus der Geschäftsordnung.

(2) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern bzw. dem/der Geschäftsführer/in und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung und der Zeichnung eines weiteren Vorstandsmitglieds.

(3) Die Information der Öffentlichkeit über die laufenden und abgeschlossenen Verfahren der Kommission für wissenschaftliche Integrität erfolgt im Einvernehmen zwischen dem/der Vorsitzenden des Vereins und dem/der Vorsitzenden der Kommission für wissenschaftliche Integrität. Über laufende Verfahren wird allenfalls die Tatsache der Einleitung bzw. über den Stand des Verfahrens berichtet. Auf Wunsch und Einverständnis einer Person, die dem Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens ausgesetzt ist, der von der Kommission für wissenschaftliche Integrität untersucht wurde, darf die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Untersuchung informiert werden; die Stellungnahme der Kommission darf veröffentlicht werden, wenn Interessen Dritter nicht entgegenstehen.

(1) Die Kommission für wissenschaftliche Integrität unterstützt die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis und gewährleistet im Falle vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens ein unabhängiges Untersuchungsverfahren.

  1. Die Kommission für wissenschaftliche Integrität wird für die Mitglieder des Vereins tätig und berät diese in allen Angelegenheiten der wissenschaftlichen Integrität, insbesondere bei vermutetem wissenschaftlichen Fehlverhalten unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen.
  2. Mittels Beschlusses kann die Kommission für wissenschaftliche Integrität auch für Dritte tätig werden, wobei die Frage eines allfälligen Kostenersatzes vom Vorstand zu entscheiden ist.
  3. Die Kommission für wissenschaftliche Integrität kann ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten nach Information der Leitung der betreffenden Institution auch von sich aus aufgreifen.

(2) Die Mitglieder der Kommission erfüllen folgende Aufgaben:

  1. Erhebung des relevanten Sachverhalts bei einem vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhalten;
  2. Erstellung von Stellungnahmen auf Grundlage des erhobenen Sachverhalts bei vermutetem wissenschaftlichen Fehlverhalten unter allfälliger Beiziehung von Fachexperten aus dem In- und Ausland;
  3. Beratung der Mitglieder bei der Einrichtung von eigenen Verfahren zur Behandlung von vermutetem wissenschaftlichen Fehlverhalten;
  4. Durchführung von Verfahren zur Konfliktlösung bei vermutetem wissenschaftlichen Fehlverhalten;
  5. Erarbeitung von Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung wissenschaftlichen Fehlverhaltens.

(3) Über ihre Tätigkeit hat die Kommission dem Vorstand einmal jährlich und in der Generalversammlung in Wahrung der Anonymität der Betroffenen zu berichten. Mitglieder des Vorstands können auf Einladung des Vorsitzenden der Kommission in beobachtender und beratender Funktion an Sitzungen der Kommission für wissenschaftliche Integrität teilnehmen. Die Kommission informiert die/den Vorsitzende/n des Vereins über die Einleitung eines Verfahrens wegen vermutetem wissenschaftlichen Fehlverhaltens auf Nachfrage. Ausgenommen sind Fälle, bei denen sie den Schutz des/der Betroffenen als vorrangig ansieht. Nach Abschluss des Verfahrens informiert die Kommission die/den Vorsitzenden des Vereins über das Ergebnis des Verfahrens. Die Vereinsorgane sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Ebenso sind alle am Verfahren vor der Kommission für wissenschaftliche Integrität beteiligten Personen zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Vertraulichkeit gilt über den Abschluss des Verfahrens hinaus.

(4) Die Kommission für wissenschaftliche Integrität besteht aus bis zu acht Mitgliedern. Zu Mitgliedern der Kommission für wissenschaftliche Integrität werden auf Vorschlag des Wissenschaftsrats von der Generalversammlung ausgewiesene Forscher/innen aus dem In- und Ausland für eine Funktionsperiode von zwei Jahren mit Zweidrittelmehrheit bestellt. Zuvor hat die Kommission das Recht, dem Wissenschaftsrat Empfehlungen für die Erstellung des Vorschlages vorzulegen. Die zweimalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder der Kommission nehmen ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit, auch gegenüber den Organen und Mitgliedern des Vereins, und unter Wahrung der Vertraulichkeit wahr.

(5) Die Kommission für wissenschaftliche Integrität soll so besetzt sein, dass möglichst alle Wissenschaftsrichtungen (Geisteswissenschaften, Sozialwissenschaften, Natur- und Technikwissenschaften, Lebenswissenschaften, Medizin und Rechtswissenschaften) vertreten sind. Angehörige österreichischer Universitäten und Forschungseinrichtungen können nicht zu Kommissionsmitgliedern ernannt werden. Nur das rechtswissenschaftliche Mitglied kann eine Einbindung an eine österreichische Forschungsstätte haben; es ist nicht stimmberechtigt. Der Kommission für wissenschaftliche Integrität kann ein weiteres rechtswissenschaftliches Mitglied angehören, das nicht an einer österreichischen Forschungsstätte tätig ist; es ist stimmberechtigt.

(6) Die Mitgliedschaft in der Kommission für wissenschaftliche Integrität erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Abberufung oder Rücktritt. Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit ein Mitglied der Kommission für wissenschaftliche Integrität nach Anhörung der Kommission abberufen, wenn die verlässliche Mitarbeit des Kommissionsmitglieds nicht gewährleistet ist. Dem Kommissionsmitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äußern.

(7) Die/der Vorsitzende der Kommission für wissenschaftliche Integrität sowie deren/dessen Stellvertreter/in wird von den Mitgliedern der Kommission für wissenschaftliche Integrität aus deren Mitte gewählt. Zu den Aufgaben der/des Vorsitzenden der Kommission zählen die Einberufung von Sitzungen der Kommission für wissenschaftliche Integrität, die Außenvertretung der Kommission für wissenschaftliche Integrität und die beratende Anwesenheit in Sitzungen des Vorstands.

(8) Die Kommission für wissenschaftliche Integrität trifft ihre Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung bedarf.

(1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die zweimalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen mit Ausnahme der Generalversammlung keinem anderen Organ des Vereins angehören. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen an den Vorstandssitzungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

(2) Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

(3) Die Rechnungsprüfer/innen berichten der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung und beantragen die Entlastung des Vorstands.

(4) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Abberufung von Rechnungsprüfer/innen durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit erfolgt.

(5) Die Rechnungsprüfer/innen haben das Recht, bei Gefahr schwerwiegender finanzieller Probleme vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu verlangen oder selbst eine solche einzuberufen.

(6) Wird ein/e Abschlussprüfer/in im Sinne des § 22 Abs. 4 VerG bestellt, sind keine Rechnungsprüfer/innen einzusetzen.

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungsstelle berufen.

(2) Die vereinsinterne Schlichtungsstelle besteht aus drei Personen. Jeder der beiden Streitteile wählt eine/n Delegierten eines ordentlichen Mitglieds des Vereins, die beiden gewählten Mitglieder ein weiteres zur/zum Vorsitzenden. Kann über die Wahl des Vorsitzenden keine Einigkeit erzielt werden, entscheidet unter den von den beiden gewählten Mitgliedern vorgeschlagenen Kandidat/innen das Los. Die Mitglieder der vereinsinternen Schlichtungsstelle dürfen mit Ausnahme der Generalversammlung keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Auf Unbefangenheit ist Bedacht zu nehmen.

(3) Die vereinsinterne Schlichtungsstelle hat zunächst auf ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Sollte dies nicht möglich sein, fällt es ihre Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. 

(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen an eine im Bedarfsfall zu bestimmende Körperschaft oder Vereinigung, die als gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung anerkannt ist, zu übertragen. Das Vermögen des Vereins darf nur für den in diesen Statuten bestimmten Zweck oder verwandte Zwecke verwendet werden.  

(4) Der letzte Vorstand muss die freiwillige Auflösung des Vereins der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und gemäß VerG in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung innerhalb von vier Wochen veröffentlichen.

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